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AbR 2006/07 Nr. 3

Obwalden · 2006-12-20 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 3, S. 49: Art. 571 Abs. 2, Art. 580 Abs. 1 und Art. 585 Abs. 1 ZGB Die Einmischung in die Erbschaft während der Durchführung des öffentlichen Inventars lässt die Voraussetzungen für dessen Anordnung und Durchführung nachträ

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AbR 2006/07 Nr. 3, S. 49: Art. 571 Abs. 2, Art. 580 Abs. 1 und Art. 585 Abs. 1 ZGB Die Einmischung in die Erbschaft während der Durchführung des öffentlichen Inventars lässt die Voraussetzungen für dessen Anordnung und Durchführung nachträglich dahinfallen. Einstellung des Verfahrens durch die Obergerichtskommission. Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 Aus den Erwägungen:

1. Die Obergerichtskommission ist gemäss Art. 89 EG ZGB zuständig zum Entscheid betreffend die Errichtung öffentlicher Inventare. Stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung des öffentlichen Inventars nachträglich dahingefallen sind, so steht die Einstellung des Verfahrens betreffend das öffentliche Inventar im Raum, welche im Sinne einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung zu erfolgen hat. Für diese Anpassung ist wiederum die Obergerichtskommission zuständig. 2.a) Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen, sofern er noch zur Ausschlagung befugt ist, d.h. wenn er bis dahin weder angenommen noch ausgeschlagen noch die Ausschlagungsbefugnis verwirkt (Art. 571 Abs. 2 ZGB) noch die amtliche Liquidation begehrt (Art. 593 Abs. 1 ZGB) hat.

b) Heikel sind die Fälle der Einmischung und anderer konkludenter Annahmen nach Art. 571 Abs. 2 ZGB. Als Einmischung gilt auch die Überschreitung der Verwaltungsbefugnis während des Verfahrens eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 585 Abs. 1 ZGB. Der Erbe erklärt damit gemäss herrschender Lehre die definitive Annahme der Erbschaft und verwirkt das Recht der Ausschlagung. Der einmischende Erbe gibt damit zu erkennen, dass er nicht mehr auf der Haftungsbeschränkung des öffentlichen Inventars beharren will. Zu den zulässigen notwendigen Verwaltungshandlungen gemäss Art. 585 Abs. 1 ZGB gehören solche zur Sicherung der Erbschaft, sodann ganz allgemein Vorkehrungen, deren Aufschub bis zur Entschliessung der Erben eine Gefährdung des Bestandes oder des Wertes von Erbschaftsbestandteilen bedeuten würde. Dazu zählen unter anderem die Bezahlung von Erbgangskosten, die Einkassierung von Zinsen, unter Umständen sogar die Einholung eines Erbscheines. Dagegen gehört die Anerkennung von Forderungen durch die Erben oder die Anerkennung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht dazu (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, N. 5 zu Art. 585 ZGB).

c) Eine Einstellung des Inventarverfahrens ist immer möglich, wenn dies alle Erben übereinstimmend verlangen (vgl. Wissmann, a.a.O., N. 15 zu Art. 580 ZGB). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn sich alle Erben während des Inventarverfahrens (aber noch vor Fristansetzung gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB) in die Erbschaft einmischen oder sich der antragstellende Erbe einmischt und die übrigen Erben (auf Anfrage hin) ihr Desinteresse an der Durchführung des Inventarverfahrens bekunden. In diesen Fällen sind im Ergebnis die Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung des öffentlichen Inventars nachträglich dahingefallen, sodass im Sinne einer Anpassung der Verfügung das Verfahren (nach entsprechender Mitteilung des Konkursamts, Einholung von Stellungnahmen der Erben und summarischer Prüfung) gegebenenfalls durch eine neue Verfügung der Obergerichtskommission einzustellen ist. 3.a) Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Erbin während des Inventarverfahrens sämtliche während der Eingabefrist eingereichten Forderungen getilgt, dies offenbar noch vor Lauf der Deliberationsfrist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB. Sie hat mit der Anerkennung von Forderungen gegen den Nachlass und deren Bezahlung die zulässigen Verwaltungshandlungen überschritten und sich in die Erbschaft eingemischt, welche sie damit angenommen hat. Auch aus der Angabe, dass sie angeblich diese Forderungen aus ihrer eigenen Kasse beglichen haben will, ergibt sich, dass die antragstellende Erbin gar nicht mehr am Haftungsprivileg der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar interessiert ist. Sie bestreitet denn auch nicht, sich in die Erbschaft eingemischt zu haben.

b) Die übrigen Miterben haben kein Interesse an der weiteren Durchführung des Inventarverfahrens kundgetan, sie haben sich nicht vernehmen lassen. Sie haben der antragstellenden Erbin die Vollmacht zur Auflösung der Bankkonten des Erblassers erteilt und waren gemäss Schreiben der antragstellenden Erbin mit deren Vorgehen einverstanden. Auch daraus ergibt sich, dass die weiteren Miterben kein Interesse an der Fortführung des Inventarverfahrens haben. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass gemäss Konkursamt sämtliche während der Eingabefrist eingereichten Forderungen gegen den Nachlass getilgt worden sind; auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass für die Fortführung des Inventarverfahrens bzw. die mögliche Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gar kein Interesse mehr besteht.

4. Bei dieser Sachlage und nach summarischer Prüfung ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung des öffentlichen Inventars in Sachen A. sel. nachträglich dahingefallen sind, sodass die Verfügung der Obergerichtskommission vom 21. Juli 2006, mit welcher das öffentliche Inventar über die Erbschaft A. sel. bewilligt worden ist, anzupassen und das Verfahren einzustellen ist. de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar erbe erbschaft verfahren entscheid einstellung des verfahrens wille zuständigkeit konkursamt ausschlagung umstände zivilgesetzbuch anhörung oder verhör Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.571 Art.580 Art.585 Art.587 Art.593 AbR 2006/07 Nr. 3